AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Malerfachbetrieb Dondrup
§ 1 Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage für von uns (Auftragnehmer) übernommene Aufträge ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese AGB gelten für Verträge mit privaten und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer vertraglichen Vereinbarung der VOB/B oder bei einer Vergabe durch die öffentliche Hand nach VOB/A. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht, und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung erbracht werden kann. Bei Einschränkungen der Baufreiheit (z. B. bei Behinderungen, nicht fertiggestellten Arbeiten von Vorgewerken und anderen Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. Baufreiheit umfasst auch den ungehinderten Zugang zu den zu bearbeitenden Flächen sowie die Bereitstellung von Strom, Wasser und geeigneten Lagermöglichkeiten auf der Baustelle.
§ 2 Angebot – Preise
Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise, wenn bei Angebotsabgabe noch nicht feststeht, wann die Maßnahme begonnen und abgeschlossen sein soll. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 0,75 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85 % je 1 % Lohnkostenänderung. Das Angebot basiert auf dem bei Angebotsabgabe bekannten Leistungsumfang. Leistungen, die bei Angebotsabgabe nicht erkennbar oder nicht zugänglich waren (z. B. Untergrundschäden, Schimmel, Feuchtigkeit), werden gesondert berechnet. Zusätzlich beauftragte Leistungen werden gesondert auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material abgerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird.
§ 3 Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Eine witterungsbedingte Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist um die Dauer der Unterbrechung. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
Besteht der Auftraggeber auf einer Fortführung der Arbeiten trotz ungeeigneter Bedingungen, haftet er für daraus entstehende Schäden an der Leistung.
§ 4 Vergütung
Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen an der Baustelle. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss vereinbart sein und wird insgesamt nur dann gewährt, wenn alle Abschlagszahlungen und die Schlusszahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sind. Die gelieferten Materialien und Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers (Eigentumsvorbehalt).
§ 5 Gewährleistung / Verjährungsfrist
Die Gewährleistungsfrist/Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks (spätestens mit der Schlusszahlung) und bezeichnet die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können. Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernimmt er die Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Pflege- und Wartungsmaßnahmen, insbesondere bei Außenanstrichen und Holzbeschichtungen, sind vom Auftraggeber regelmäßig durchzuführen und nicht Bestandteil der Gewährleistung. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt: – 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen) – 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.
§ 6 Abnahme und Zustandsfeststellung
Der Auftraggeber hat die Leistung nach Fertigstellung abzunehmen. Wenn nichts anderes vereinbart wird (zum Beispiel eine förmliche Abnahme durch Abnahmeprotokoll), erfolgt die Abnahme auch durch Ingebrauchnahme des Gewerks oder, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Frist zur Abnahme gesetzt hat, mit Ablauf dieser Frist. Etwaige Mängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Abnahme schriftlich oder durch Fotodokumentation anzuzeigen.
§ 7 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß nach dem vereinbarten Pauschalpreis. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen
Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (Aussparungen), z. B. Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt. Einwände gegen das Aufmaß oder die Abrechnung sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Abrechnung schriftlich mitzuteilen.
§ 8 Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren – Information gemäß § 36 VSBG
Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch beteiligt er sich freiwillig an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Zuständige Schlichtungsstelle im Handwerk: Handwerkskammer Münster.